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Unsere Leistungen

Wir schulen auf neusten Fahrzeugen.

Alle Führerscheinklassen fürs Motorrad

Klasse A, unbeschränkt:
Krafträder mit mehr als 50 cm³ oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Klasse A, beschränkt:
Krafträder mit mehr als 50 cm³ oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Diese dürfen eine maximale Leistung von 25 kW nicht überschreiten. Die Beschränkung entfällt nach zwei Jahren.

Klasse A, unbeschränkt:
Krafträder mit mehr als 50 cm³ jedoch maximal 125 cm³, welche eine Maximale Leistung von 11 kW nicht überschreiten. Bei unter 18jährigen beträgt die Maximale Geschwindigkeit 80 km/h.

Klasse B

Klasse B:
Die Führerscheinklasse fürs Auto.
Der normale Autoführerschein für Fahrzeuge bis 3.500 kg und maximal acht Sitzplätzen.

Klasse BE:
Für Züge aus Fahrzeugen und Anhängern, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet.

Führerschein mit 17 - Begleitetes Fahren in Deutschland

Führerschein mit 17 heißt offiziell "Begleitetes Fahren". Diesen kann man mittlerweile in ganz Deutschland außer in Baden-Württemberg ablegen.

In der Fahrerlaubnisverordnung sind alle Rahmenvorschriften, die für diese Fahrerlaubnis wichtig sind, niedergelegt. Gefahren werden darf mit diesem Führerschein überall in Deutschland, jedoch nicht im Ausland.

Mit 16,5 Jahren kann man sich zur Fahrausbildung in einer Fahrschule anmelden und stellt den entsprechenden Antrag beim zuständigen Amt. Wichtige Vorraussetzung ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Man durchläuft die Fahrschulausbildung mit Theorieunterricht und -prüfung sowie an Fahrstunden und praktischer Prüfung. Beachtet werden sollte, dass die Fahrprüfung frühestens einen Monat vorm 17. Geburtstag abgelegt werden kann. Bei Bestehen erhält der Prüfling eine Prüfbescheinigung mit Ausnahmegenehmigung. Diese ist nur in Deutschland als gültige Fahrerlaubnis anerkannt.

Es gelten auch einige Regeln für das Begleitete Fahren. Pflicht ist, das bei jeder Fahrt eine Person von mindestens 30 Jahren Alter als Begleitperson mitfahren muss, die zumeist namentlich festgelegt werden muss, d.h. ein spontaner „Mitfahrer“ ist nicht möglich. Der Begleiter muss mindestens 5 Jahre in Besitz des Führerscheins Klasse 3, heute Klasse B, sein und darf nicht mehr als drei Punkte in Flensburg haben. Die Promillegrenze für beide „Fahrer“ liegt bei 0,5 Promille. Die Begleitperson ist nicht berechtigt in die Fahrzeugbedienung einzugreifen, sondern hat lediglich beratende Funktion.

Wird man beim Fahren mit 17 ohne Begleitperson erwischt, so wird ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro fällig und es werden 4 Punkte in Flensburg gelistet. Die Fahrerlaubnis wird ebenfalls entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Wird die Erlaubnis vergessen so wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro fällig. Die Probezeit ist ebenfalls auf zwei Jahre festgesetzt.

Klasse S

ab 16 Jahre
Kleinkraftfahrzeuge (Trikes, Quads oder Microcars) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.

Klasse M

ab 16 Jahre
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).

Klasse L

ab 16 Jahre
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs – Zulassungs – Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.